Organisations- und Kontrollmodell für Sportaktivitäten

Dieses Organisations- und Kontrollmodell der sportlichen Betätigung wird von der Amateursportgesellschaft Univela Sailing mit beschränkter Haftung (im Folgenden Verband) gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr.

Nr. 39 vom 28. Februar 2021 und auf der Grundlage der vom italienischen Segelverband veröffentlichten Richtlinien.

Sie gilt für jeden, der an einer Funktion oder einem Titel im Rahmen der Tätigkeit von Univela Sailing, einem Amateursportunternehmen mit beschränkter Haftung, teilnimmt, unabhängig von der ausgeübten sportlichen Segeldisziplin.

Dieses Dokument ist ab dem Datum der Genehmigung vier Jahre lang gültig und muss bei Bedarf aktualisiert werden, um etwaige Änderungen und Ergänzungen der vom CONI herausgegebenen Grundprinzipien, etwaiger weiterer Bestimmungen des Nationalrats der C.O.N.I. und der Empfehlungen des Ständigen Observatoriums des CONI für den Schutz der Politik aufzunehmen.

Dieses Dokument zielt darauf ab, eine integrative Kultur und ein integratives Umfeld zu fördern, die die Würde und den Respekt für die Rechte aller Mitglieder und Mitglieder, insbesondere von Minderjährigen, gewährleisten, Gleichheit und Fairness garantieren und gleichzeitig die körperliche und moralische Unversehrtheit aller Mitglieder des Vereins / der Gesellschaft schützen.

Dieses Organisations- und Kontrollmodell der sportlichen Aktivität muss auf der Homepage der Website des Verbandes veröffentlicht werden.

Dieses Modell ergänzt und ersetzt nicht das Reglement zum Schutz der Mitglieder vor Missbrauch und diskriminierendem Verhalten des Italienischen Segelverbandes.

Rechte und Pflichten

Allen Mitgliedern werden die Grundrechte zuerkannt:

  • zu einem würdevollen und respektvollen Umgang in jeder Beziehung, jedem Kontext und jeder Situation im Vereinsbereich;
  • Schutz vor allen Formen von Missbrauch, Belästigung, geschlechtsspezifischer Gewalt und allen anderen Diskriminierungsbedingungen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, persönlicher Überzeugung, Behinderung, Alter, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Sprache, politischer Meinung, Religion, Eigentum, Geburt, körperlichem, intellektuellem, beziehungsbezogenem oder sportlichem Zustand;
  • dass die Gesundheit und das psycho-physische Wohlbefinden garantiert Vorrang vor jedem sportlichen Ergebnis haben.

Diejenigen, die in irgendeiner Funktion und/oder Rolle direkt oder indirekt an sportlichen Aktivitäten teilnehmen, sind verpflichtet, alle Bestimmungen und Anforderungen einzuhalten, um die oben genannten Rechte der Mitglieder und Mitglieder zu schützen. Techniker, Führungskräfte, Mitglieder und alle anderen Mitglieder sind verpflichtet, dieses Modell, den Verhaltenskodex zum Schutz von Minderjährigen und für die

Prävention von Belästigung, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Diskriminierungsbedingungen sowie die Vorschriften zum Schutz der Mitglieder vor Missbrauch und diskriminierendem Verhalten des Italienischen Segelverbandes.

Risikoprävention und -management Relevante Verhaltensweisen

Für die Zwecke dieses Modells sind die folgenden Verhaltensweisen relevant:

  • psychischer Missbrauch: jede unerwünschte Handlung, einschließlich Respektlosigkeit, Einsperrung, Unterdrückung, Isolation oder jede andere Behandlung, die das Identitätsgefühl, die Würde und das Selbstwertgefühl beeinträchtigen kann oder die das Mitglied einschüchtert, stört oder die Gelassenheit des Mitglieds verändert, auch wenn sie durch die Verwendung digitaler Werkzeuge begangen wird;
  • Körperlicher Missbrauch: Jedes Verhalten, das konsumiert oder versucht wird (einschließlich Schläge, Ersticken, Ohrfeigen, Tritte oder Werfen von Gegenständen), das in einem realen oder potenziellen Sinne geeignet ist, direkt oder indirekt Gesundheitsschäden, Traumata oder körperliche Verletzungen zu verursachen oder die psychophysische Integrität des Mitglieds/Mitglieds zu schädigen. Diese Handlungen können auch darin bestehen, ein Mitglied zu einer unangemessenen körperlichen Aktivität zu verleiten (um die sportliche Leistung zu verbessern) oder verletzte Sportler oder in jedem Fall nicht in körperlicher Verfassung zu zwingen, Sport zu treiben, um zu trainieren. Dazu gehören auch Verhaltensweisen, die den Konsum von Alkohol, Substanzen, die nach den geltenden Vorschriften oder Dopingpraktiken verboten sind, begünstigen; - Sexuelle Belästigung: jede unerwünschte und unerwünschte und unerwünschte Handlung oder jedes Verhalten sexueller Natur, sei es verbal, nonverbal oder körperlich, die Belästigung oder Störung mit sich bringt. Solche Handlungen oder Verhaltensweisen können auch darin bestehen, sexuell eindeutige Bemerkungen oder Anspielungen zu machen, sowie unerwünschte oder unerwünschte Aufforderungen mit sexueller Konnotation oder Telefonanrufe, Nachrichten, Briefe oder jede andere Form der Kommunikation mit sexuellem Inhalt, auch mit einschüchternder, erniedrigender, erniedrigender oder verunglimpfender Wirkung;
  • Sexueller Missbrauch: jedes Verhalten oder Verhalten, das eine sexuelle Konnotation hat, ohne Kontakt oder mit Kontakt, und das als unerwünscht angesehen wird oder dessen Zustimmung erzwungen, manipuliert, nicht gegeben oder verweigert wird. Es kann auch darin bestehen, ein Mitglied/Mitglied zu unangemessenem oder unerwünschtem sexuellem Verhalten zu zwingen oder das Mitglied unter unangemessenen Bedingungen und Kontexten zu beobachten;
  • Fahrlässigkeit: das Versäumnis eines Managers, Technikers oder Mitglieds, einzugreifen, auch aufgrund der sich aus seiner Rolle ergebenden Pflichten, der, nachdem er von einem der in diesem Modell genannten Ereignisse oder Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen oder Handlungen Kenntnis erlangt hat, nicht eingegriffen hat, um Schäden zu verursachen, Schäden zuzulassen oder eine unmittelbare Schadensgefahr zu schaffen. Sie kann auch in der anhaltenden und systematischen Desinteresse oder Vernachlässigung der physischen und/oder psychischen Bedürfnisse des Mitglieds/Mitglieds bestehen;
  • Vernachlässigung: Nichterfüllung grundlegender körperlicher, medizinischer, erzieherischer und emotionaler Bedürfnisse;
  • religiös motivierter Missbrauch: die Behinderung, Konditionierung oder Einschränkung des Rechts, seinen Glauben frei zu bekennen und seinen Gottesdienst privat oder öffentlich auszuüben, sofern es sich nicht um Riten handelt, die gegen die guten Sitten verstoßen;
  • Mobbing, Cybermobbing: jedes beleidigende und/oder aggressive Verhalten, das eine einzelne Person oder mehrere Personen persönlich, über soziale Netzwerke oder andere Kommunikationsmittel entweder isoliert oder wiederholt im Laufe der Zeit zum Nachteil eines oder mehrerer Mitglieder ausüben können, mit dem Ziel, Macht oder Herrschaft über das Mitglied/Mitglied auszuüben. Sie können auch aus wiederholten Ausflüchten und überwältigenden Verhaltensweisen bestehen, die darauf abzielen, ein Mitglied/ein Mitglied einzuschüchtern oder zu verärgern, was zu einem Zustand des Unbehagens, der Unsicherheit, der Angst, des Ausschlusses oder der Isolation führt (einschließlich Demütigung, Beleidigungen in Bezug auf das körperliche Erscheinungsbild, verbale Drohungen, auch in Bezug auf sportliche Leistungen, Verbreitung unbegründete Nachrichten, Androhung körperlicher Auswirkungen oder Beschädigung von Gegenständen des Opfers);
  • diskriminierendes Verhalten; jedes Verhalten, das darauf abzielt, eine diskriminierende Wirkung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der körperlichen Merkmale, des Geschlechts, des sozioökonomischen Status, der sportlichen Leistung und sportlichen Fähigkeiten, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu erzielen. Relevante Verhaltensweisen können in jeder Form und Weise auftreten, auch persönlich und durch Computermethoden, im Internet und durch Nachrichten, E-Mails, soziale Netzwerke und Blogs usw.

Verantwortlich gegen Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung

Der Verband ernennt eine Person, die für Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung verantwortlich ist, mit dem Ziel, jede Art von Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung gegen Mitglieder/Mitglieder zu verhindern und zu bekämpfen sowie den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler zu gewährleisten.

Die Person, die für Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung verantwortlich ist, muss ein autonomes Subjekt sein und möglicherweise unabhängig von den Unternehmensbüros und den Beziehungen zu Trainern und Technikern sein, wird aus denjenigen ausgewählt, die über Erfahrung in diesem Sektor, Kommunikationsfähigkeiten und die Fähigkeit verfügen, heikle Situationen zu bewältigen. Er muss entsprechend geschult sein und an den Informationsseminaren teilnehmen, die von dem Verband und Sportverband, dem er angehört, organisiert werden. Vor der Ernennung muss die Bescheinigung über das Strafregister eingeholt werden. In der Tat können diejenigen, die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Verurteilung wegen nicht schuldhafter Straftaten erlitten haben, nicht als verantwortlich bezeichnet werden.

In jedem Fall nimmt der Schutzbeauftragte in Sportvereinen/-verbänden Aufsichtsfunktionen in Bezug auf die Verabschiedung und Aktualisierung von Modellen und Verhaltenskodizes wahr und sammelt etwaige Meldungen von

Verhaltensweisen, die für die Zwecke des Schutzes der Politik relevant sind, und in der Lage zu sein, auch Inspektionsfunktionen wahrzunehmen.

Der Schutzbeauftragte ist verpflichtet, die Mitglieder des Vereins für Fragen des Schutzes zu sensibilisieren und mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

Der Schutzbeauftragte muss klare Kommunikationskanäle für die Mitglieder des Sportverbandes definieren und veröffentlichen, um Fälle von Missbrauch oder Misshandlung zu melden, und Verfahren für die Aufzeichnung und Verwaltung der eingegangenen Meldungen festlegen.

Der Datenschutzbeauftragte muss die Vertraulichkeit und Vertraulichkeit der Informationen über Fälle von Missbrauch oder Misshandlung gewährleisten und ist verpflichtet, sensible Informationen vertraulich und unter Achtung der Privatsphäre der betroffenen Personen zu behandeln.

Der Vorstand kann den Schutzbeauftragten suspendieren oder abberufen, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden oder gegen die Richtlinien des Vereins zum Schutz von Minderjährigen verstossen wird.

Nutzung der Räume des Vereins

Der Zugang zu den Räumlichkeiten und Räumen, die vom Verband während des Trainings und der Probestunden von minderjährigen Mitgliedern/Mitgliedern verwaltet oder genutzt werden, muss immer denjenigen gewährleistet werden, die die elterliche Verantwortung ausüben oder mit der Betreuung der Athleten oder ihrer Delegierten betraut sind. In den vom Verein verwalteten oder genutzten Einrichtungen müssen alle erforderlichen Maßnahmen vorbereitet werden, um einer Gefährdungssituation vorzubeugen.

Während des Trainings oder der Regatta ist der Zugang zu den Umkleideräumen für externe Benutzer oder Eltern/Betreuer nicht gestattet, es sei denn, dies wurde von einem Techniker oder Manager genehmigt und in jedem Fall nur für die Unterstützung von Mitgliedern unter 6 Jahren oder mit motorischen oder intellektuellen/beziehungsbezogenen Behinderungen.

Im Bedarfsfall wird unbeschadet der rechtzeitigen Aufforderung zur Intervention beim medizinischen Rettungsdienst bei Bedarf dem Sozialarzt in seiner Abwesenheit der Zugang zur Krankenstation gewährt, zu einem Techniker, der in Erste-Hilfe-Verfahren ausschließlich für die Verfahren ausgebildet ist, die für die Erste Hilfe für die verletzte Person unbedingt erforderlich sind. Die Tür muss offen bleiben und, wenn möglich, mindestens eine weitere Person anwesend sein (Athlet, Techniker, Manager, Mitarbeiter usw.).

Reise

Bei Reisen oder Aktivitäten, die eine Übernachtung beinhalten, müssen den Athleten Zimmer reserviert werden, die möglicherweise mit Athleten der gleichen Art geteilt werden, die sich von denen unterscheiden, in denen die Techniker, Manager oder andere Begleitpersonen übernachten werden, es sei denn, es besteht eine enge Verwandtschaft zwischen dem Athleten und der Begleitperson.

Bei Reisen jeglicher Art ist es die Pflicht der begleitenden Athleten, die begleiteten Athleten, insbesondere wenn sie minderjährig sind, zu beaufsichtigen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre körperliche und moralische Unversehrtheit zu gewährleisten und jegliches Verhalten zu vermeiden, das für die Zwecke dieses Modells relevant ist.

Datenschutzrichtlinie

Allen Sportlern (oder in Ausübung der elterlichen Sorge), Technikern, Managern, Mitarbeitern und Mitgliedern des Verbandes zum Zeitpunkt der Registrierung/Mitgliedschaft und in jedem Fall bei der Erhebung personenbezogener Daten müssen die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 13 der Europäischen Verordnung 679/2016 (DSGVO) übermittelt werden.

Die erhobenen Daten müssen in der in der oben genannten Verordnung beschriebenen Weise und in jedem Fall nur auf der Grundlage der Notwendigkeit für die Erfüllung des Vertrags, an dem die betroffenen Personen beteiligt sind, für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf der Grundlage einer Einwilligung verwaltet und verarbeitet werden. Insbesondere dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie z.B. rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie genetische Daten, biometrische Daten zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit oder Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person) nur mit freier und ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, schriftlich, außer in Fällen der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und Vorschriften. Der Verein kann unbeschadet der vorherigen Zustimmung, die zum Zeitpunkt der Registrierung/Mitgliedschaft eingeholt wurde, auf seinen Kommunikationskanälen Fotos veröffentlichen, die die Mitglieder während des Trainings und der Regatta zeigen, aber die Herstellung und Veröffentlichung von Bildern, die für die Mitglieder in Verlegenheit oder Gefahr geraten können, ist nicht gestattet. Die vom Verein gesammelten Papier- und Digitaldokumentationen, die personenbezogene Daten von Mitgliedern, Lieferanten oder anderen Personen enthalten, müssen so aufbewahrt werden, dass sie für Personen, die nicht zur Verarbeitung der Daten befugt sind, nicht zugänglich sind. Im Falle eines Verlusts, einer Löschung, einer versehentlichen Offenlegung, einer Datenschutzverletzung usw. muss die betroffene Person und gleichzeitig der Eigentümer und Verarbeiter der personenbezogenen Daten rechtzeitig benachrichtigt werden. Die italienische Datenschutzbehörde muss auch unverzüglich benachrichtigt werden, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt.

Alle Personen, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sind, müssen angemessen geschult sein und alle Verhaltensweisen und Verfahren anwenden, die zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen erforderlich sind, insbesondere derjenigen, die unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten fallen.

Einschluss

Der Verein garantiert allen seinen Mitgliedern/Mitgliedern anderer Breitensportverbände und -vereine gleiche Rechte und Chancen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, persönlicher Überzeugung, Behinderung, Alter, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Sprache, politischer Meinung, Religion, Vermögen, Geburt, körperlichem, intellektuellem, beziehungsbezogenem oder sportlichem Status.

Der Verband/die Gesellschaft verpflichtet sich, auch durch Vereinbarungen, Konventionen und Kooperationen mit anderen Amateursportverbänden oder -vereinen, das Recht auf Sport für Sportler mit körperlichen oder geistig-bedingten Behinderungen zu gewährleisten und diese Athleten, einschließlich derjenigen, die Mitglieder anderer Amateursportverbände oder -vereine sind, in den Kreis der beim Verband/Gesellschaft registrierten Athleten ihres Alters zu integrieren. Der Verein/die Gesellschaft verpflichtet sich, das Recht auf Sport auch für Sportler zu gewährleisten, die aus wirtschaftlicher oder familiärer Sicht benachteiligt sind, und fördert die Teilnahme dieser Sportler an den Aktivitäten des Verbandes, auch durch die Aktivierung von Ad-hoc-Initiativen und/oder durch Vereinbarungen, Konventionen und Kooperationen mit Einrichtungen des dritten Sektors, die in der Region und in den Nachbargemeinden tätig sind.

Bekämpfung von schädlichem Verhalten und Verwaltung von Meldungen über schädliches Verhalten.

Im Falle von mutmaßlich schädlichem Verhalten von Mitgliedern/Mitgliedern oder Dritten gegenüber anderen Mitgliedern, insbesondere wenn es sich um Minderjährige handelt, muss dies unverzüglich dem Leiter von Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung durch mündliche Kommunikation oder per E-Mail gemeldet werden an die E-Mail-Adresse safeguarding@campioneunivela.it

Die Zugangsschlüssel zu dieser E-Mail-Adresse befinden sich im ausschließlichen Besitz des Datenverarbeiters.

Bei schwerwiegendem schädigendem Verhalten hat der Verein die ihm zur Kenntnis gewordenen Tatsachen der Polizei mitzuteilen.

Der Verein muss dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um jede Form der sekundären Viktimisierung von Mitgliedern zu verhindern, die in gutem Glauben:

  • eine Beschwerde oder einen Bericht eingereicht haben;
  • die Absicht geäußert hat, eine Beschwerde einzureichen oder eine Meldung zu erstatten;
  • ein anderes Mitglied bei der Einreichung einer Beschwerde oder eines Berichts unterstützt oder unterstützt hat;
  • Zeugenaussage oder Anhörung in Verfahren im Zusammenhang mit Missbrauch, Gewalt oder Diskriminierung;
  • alle anderen Maßnahmen oder Initiativen ergriffen haben, die mit den Schutzmaßnahmen in Verbindung stehen oder diesen inhärent sind.
  • das Schutzamt des Bundes, dem sie angehören, und die Justizorgane zu informieren, wenn die Verstöße in die Zuständigkeit des Bundes fallen

Disziplinarsystem und Sanktionsmechanismen

Als Beispiel und nicht erschöpfend lassen sich die Verhaltensweisen, die sanktioniert werden können, auf Folgendes zurückführen:

  • schuldhafte Nichtumsetzung der in diesem Organisations- und Kontrollmodell für sportliche Aktivitäten angegebenen Maßnahmen;
  • vorsätzliche Verletzung der in diesem Organisations- und Kontrollmodell für sportliche Aktivitäten angegebenen Maßnahmen, wie z.B. die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Täter und dem Verein/Unternehmen, da es eindeutig zur Begehung eines Verbrechens bestimmt ist;
  • Verstoß gegen die Maßnahmen zum Schutz des Hinweisgebers;
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldungen, die sich als unbegründet erweisen;

- Verstoß gegen die Informationspflichten gegenüber dem Verein/der Gesellschaft;

- Verstoß gegen die Bestimmungen über Informations-, Schulungs- und Verbreitungsmaßnahmen gegenüber den Empfängern dieses Modells;

  • direkte oder indirekte Vergeltungsmaßnahmen oder Diskriminierungen gegen den Hinweisgeber aus Gründen, die direkt oder indirekt mit der Meldung zusammenhängen;
  • Nichtanwendung dieses Disziplinarsystems.

Die Strafen, die verhängt werden können, sind je nach Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Täter und dem Verein/der Gesellschaft, der Bedeutung und Schwere des begangenen Verstoßes und der Rolle und Verantwortung des Täters unterschiedlich.

Die Sanktionen, die verhängt werden können, sind unter Berücksichtigung des Grades der Unvorsichtigkeit, Unerfahrenheit, Fahrlässigkeit, des Verschuldens oder der Vorsätzlichkeit des Verhaltens im Zusammenhang mit der Handlung/Unterlassung unterschiedlich, auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Rückfalls sowie der von der betroffenen Person geleisteten Arbeit und ihrer funktionellen Stellung, der Schwere der entstandenen Gefahr, das Ausmaß des verursachten Schadens, das Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände und die Aufteilung der Verantwortung mit anderen Parteien, die zur Feststellung des Verstoßes beigetragen haben, zusammen mit allen anderen besonderen Umständen, die den Sachverhalt charakterisiert haben könnten.

Dieses Sanktionssystem muss allen Empfängern des Modells mit den Mitteln zur Kenntnis gebracht werden, die von der Vereinigung/dem Unternehmen als am besten geeignet erachtet werden.

Sanktionen gegen bezahlte Arbeitnehmer

Gegen das Verhalten von bezahlten Mitarbeitern, die gegen die Bestimmungen dieses Modells verstoßen, können folgende Strafen verhängt werden, die der Art und Schwere des begangenen Verstoßes angemessen sein müssen:

  • mündliche Verwarnung bei geringfügigen Mängeln;
  • schriftliche Verwarnung im Falle einer Wiederholung der unter Nummer 1 genannten Straftaten;
  • Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 4 Stunden erwartetes Gehalt ;
  • Suspendierung von Löhnen und Diensten für maximal 10 Arbeitstage;
  • Beendigung des Vertrages und im Falle eines Mitarbeiters, der Mitglied des Vereins ist,

Entfernung derselben.

Für die Zwecke des vorstehenden Punktes:

  1. Die Disziplinarmaßnahme der mündlichen Verwarnung wegen geringfügiger Mängel wird von dem Mitarbeiter verhängt, der durch bloße Fahrlässigkeit gegen die in diesem Formular enthaltenen Bestimmungen verstößt, wenn der Verstoß keine äußere Relevanz hat;
  2. Die Disziplinarmaßnahme einer schriftlichen Verwarnung wird von dem Mitarbeiter verhängt, der während des Zweijahreszeitraums Wiederholungstäter bei der Begehung von Verstößen gegen die in diesem Modell enthaltenen Bestimmungen ist, wenn der Verstoß externe Relevanz hat;
  3. Eine Geldstrafe von höchstens 4 Stunden des normalen Entgelts wird verhängt, wenn ein Arbeitnehmer während des Zweijahreszeitraums wiederholt Verstöße begangen hat, für die eine schriftliche Verwarnung erforderlich ist, und/oder aufgrund des hierarchischen oder technischen Verantwortungsniveaus oder bei Vorliegen erschwerender Umstände die Wirksamkeit dieses Modells durch Verhaltensweisen beeinträchtigt wie:
    • Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Manager über Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung zu informieren; die grob fahrlässige Abgabe falscher oder unbegründeter Meldungen in Bezug auf Verstöße gegen dieses Modell.
    • der Verstoß gegen die vom Verband ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Identität des Hinweisgebers; wiederholte Nichteinhaltung der in diesem Modell festgelegten Anforderungen, falls es sich um ein Verfahren oder eine Beziehung handelt, an dem die öffentliche Verwaltung (einschließlich der Sportbehörden) beteiligt ist;
    • Ein Mitarbeiter, der während des Zeitraums von zwei Jahren wiederholt gegen Verstöße verstoßen hat, für die eine Geldstrafe von bis zu 4 Stunden des normalen Betrags verhängt wird, zieht sich die Disziplinarmaßnahme der Suspendierung von Gehalt und Dienst für maximal 10 Tage zu

vorsätzlich falsche oder unbegründete Meldungen über Verstöße gegen das Modell zum Schutz von Minderjährigen und zur Verhütung von Belästigung, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Diskriminierungsbedingungen abgibt und/oder gegen die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Identität des Hinweisgebers verstößt, um Vergeltungsmaßnahmen oder andere Formen der Diskriminierung oder Bestrafung des Hinweisgebers hervorzurufen;

Ein Kollaborateur, der die Bestimmungen dieses Modells in betrügerischer Absicht durch ein Verhalten umgeht, das eindeutig darauf abzielt, eines der Straftaten zu begehen, die zu den Straftaten gehören, die gegen Gewalt jeglicher Art vorgesehen sind, und/oder gegen das interne Kontrollsystem verstößt, indem er Unterlagen gestohlen, zerstört oder verändert oder die Kontrolle oder den Zugang zu den Informationen und Unterlagen für die zuständigen Stellen verhindert, einschließlich der Person, die für Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung verantwortlich ist, um die Transparenz und Überprüfbarkeit derselben zu verhindern.

Sanktionen gegen Freiwillige.

Gegen die Freiwilligen des Vereins können folgende Sanktionen verhängt werden, die der Art und Schwere des begangenen Verstoßes angemessen sein müssen:

  • mündliche Verwarnung bei geringfügigen Mängeln;
  • schriftliche Verwarnung im Falle einer Wiederholung der unter Nummer 1 genannten Straftaten;
  • Entfernung von Trainings- und Wettkampfeinrichtungen für einen Zeitraum von höchstens 7 Tagen;
  • Entfernung von Trainings- und Wettkampfeinrichtungen für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen;
  • Beendigung des freiwilligen Verhältnisses und im Falle eines ehrenamtlichen Mitglieds des Vereins dessen Ausschluss.

Für die Zwecke des vorstehenden Punktes verweisen wir auf Punkt 3 des Abschnitts "Sanktionen gegen bezahlte Mitarbeiter".

Informationspflichten und weitere Maßnahmen

Der Verein/die Gesellschaft ist verpflichtet, dieses Formular und den Namen des Verantwortlichen gegen Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung an seinem Sitz und den von ihm verwalteten oder genutzten Einrichtungen sowie auf der Homepage der Website der Einrichtung zu veröffentlichen.

Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Modells und anlässlich einer Änderung muss der Verein/die Gesellschaft alle seine Mitglieder, Mitglieder und Freiwilligen per E-Mail benachrichtigen. Der Verein/die Gesellschaft hat das Mitglied/Mitglied oder ggf. diejenigen, die die

die elterliche Verantwortung oder die Personen, die mit der Betreuung der Athleten betraut sind, dieses Modells sowie den Namen und die Kontakte der Person, die für Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung verantwortlich ist.

Der Verein/das Unternehmen hat alle relevanten Informationen unverzüglich an den Leiter der Abteilung Missbrauchsprävention, Gewalt und Diskriminierung und an den Garanten zum Schutz der Mitglieder vor Missbrauch und diskriminierendem Verhalten zu übermitteln

– Schutzstelle des zuständigen Sportverbandes, sowie, soweit zuständig, bei der Bundesanwaltschaft.

Der Verein muss unter seinen Mitgliedern geeignete Informationen verbreiten, die darauf abzielen, Missbrauchs-, Gewalt- und Diskriminierungsphänomene zu verhindern und zu bekämpfen sowie das Bewusstsein für die Rechte, Pflichten und Schutzmaßnahmen seiner Mitglieder zu schärfen.

Der Verband muss angemessene Maßnahmen für die Verbreitung und den Zugang zu Informationsmaterialien ergreifen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für Essstörungen bei Sportlern zu schärfen und ihnen vorzubeugen.

Der Verband muss die Mitglieder/Mitglieder oder gegebenenfalls diejenigen, die die elterliche Verantwortung übernehmen oder mit der Betreuung von Athleten betraut sind, angemessen über die spezifischen Maßnahmen informieren, die zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung bei Sportveranstaltungen ergriffen wurden.

Der Verband muss die Mitglieder/Mitglieder oder gegebenenfalls diejenigen, die die elterliche Verantwortung übernehmen, oder die mit der Betreuung der Athleten betrauten Personen über alle anderen Schutzmaßnahmen informieren, die von den Sportverbänden, denen er angeschlossen ist, erlassen wurden.

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